Erlass Rechenschwäche (Dyskalkulie)

Wie Kinder mit besonderen Schwierigkeiten im Rechnen gefördert werden, regelt ein entsprechender Erlass. Danach ist von einer Rechenschwäche auszugehen, wenn sich nach Abschluss eines bestimmten Verfahrens ergibt, dass die mathematischen Grundvorstellungen und Lösungsstrategien der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers erheblich unter dem Niveau liegen, das für ihre beziehungsweise seine Jahrgangsstufe maßgeblich ist. Einen Notenschutz und eine förmliche Anerkennung wie bei Legasthenie gibt es nicht.

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