Finanzierung von außerschulischen Fördermaßnahmen für Schülerinnen und Schüler mit Legasthenie und Dyskalkulie

Soweit schulische Fördermaßnahmen für Schülerinnen und Schüler mit Legasthenie und Dyskalkulie nicht ausreichen und eine dem allgemeinen Leistungsvermögen entsprechende  Schullaufbahn gefährdet ist, wird nach außerschulischen Hilfen durch dafür aus- und fortgebildete Fachkräfte gesucht. Sehr bald stellt sich die Frage, wie eine solche Hilfe finanziert werden kann. Für diesen Bereich gibt es keine allgemein gültige gesetzliche oder allgemein gültige Regelung.

Dennoch gibt es Möglichkeiten der Finanzierung, auf die unter bestimmten Voraussetzungen zurückgegriffen werden kann. Diese Möglichkeiten werden nachfolgend kurz dargestellt.

Vorab muss gesagt werden, dass diese Möglichkeiten nicht in jedem Fall greifen, so dass die Eltern oder sonstigen Sorgeberechtigten die Kosten selbst tragen müssen.

 

Folgende Finanzierungsmöglichkeiten gibt es bzw. können beantragt werden:

 

A   Eingliederungshilfe im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe nach
§ 35a SGB VIII [1]

B   Lernförderung im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets des
Bundes [2]

C   Finanzielle Hilfen von Stiftungen, Vereinen, die über Spendengelder
für soziale Zwecke verfügen

Im Übrigen

  1. Steuerliche Absetzung von Aufwendungen

Zwischen den sehr engen Grenzen für die Gewährung von Eingliederungshilfe im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe und den Bedingungen für die Gewährung von Lernförderung im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets sowie den schulischen Möglichkeiten klafft eine große Lücke; in absehbarer Zeit ist nicht damit zu rechnen, dass diese geschlossen wird. Ein großer Teil der Eltern und Sorgeberechtigten der betroffenen Kinder und Jugendlichen müssen deshalb die Kosten für eine außerschulische Förderung selbst tragen.

 

A Eingliederungshilfe nach § 35a  SGB VIII
Diese Hilfe ist Kindern und Jugendlichen zu  gewähren, wenn
„… 1.  ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht
und
    2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.“

Über Anträge dieser Art entscheidet das zuständige Jugendamt. Zuvor muss auf Veranlassung des Jugendamtes  ein Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Jugendpsychotherapie oder ein Kinder- und Jugendpsychotherapeut zu der Einschränkung der seelischen Gesundheit Stellung nahmen.
Dies bedeutet für Kinder und Jugendliche, dass das Vorliegen einer Legasthenie oder Dyskalkulie allein nicht ausreicht, um einen Antrag auf Eingliederungshilfe mit Aussicht auf Erfolg zu begründen.
Im Antrag und in der fachlichen Stellungnahme muss deutlich gemacht werden, dass die Einschränkung der seelischen Gesundheit eine Folge der Legasthenie oder der Dyskalkulie ist oder durch diese verstärkt wird und somit ohne eine außerschulische spezielle Fachbehandlung die Einschränkung der seelischen Gesundheit nicht wirksam behandelt werden kann.

B.  Lernförderung im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets

Im Jahr 2011 wurde mit dem Bildungs- und Teilhabepaket durch Bundesgesetz (s. Fußnote 2) für Kinder und Jugendliche in Familien mit geringem Einkommen u. a. die Möglichkeit der Lernförderung  geschaffen. Die hierzu getroffenen Regelungen können Sie den unten zum Download bereitgestellten PDFs entnehmen.
Dieses finanzielle Hilfeinstrument  wird in dem Gesetz wie folgt umschrieben:
Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzliche erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Ziele zu erreichen.“
Damit sind die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die Lernförderung bestimmt.
Ein Recht auf diese Unterstützung haben alle Empfänger von

Arbeitslosengeld II,
Sozialhilfe,
Wohngeld,
Bezieher von Kindergeld und von Kinderzuschlag. [3].

Die im Gesetz formulierten Voraussetzungen für die Lernförderung sind in der Regel bei Kindern und Jugendlichen mit Legasthenie oder Dyskalkulie gegeben.

 

C Finanzielle Hilfen von Stiftungen, Vereinen,

die über Spendengelder für soziale Zwecke verfügen

Soweit im Einzelfall die Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe bzw. von Lernförderung nicht erfüllt sind, Anträge und ggfs. Rechtsbehelfe abgelehnt werden bzw. keine Aussicht auf Erfolg haben, sieht der LVL SH noch die Möglichkeit, bei Stiftungen und Vereinen, die über Spendengelder für soziale Zwecke verfügen, um finanzielle Hilfen zu bitten.

Der LVL SH ist bereit zu versuchen, die Verbindung zu geeigneten Stiftungen und Vereinen herzustellen und bei der Begründung von Anträgen zu helfen.

Stiftungen und Vereine dieser Art sind zwar nicht an gesetzliche Vorgaben gebunden; es muss aber auch hier damit gerechnet werden, dass nur Hilfen für Kinder und Jugendliche von Eltern und Sorgeberechtigten mit geringem Einkommen bereit gestellt werden.

 

D. Für die Eltern, die die Kosten für eine außerschulische Förderung selbst tragen müssen, besteht die Möglichkeit, diese Kosten im Rahmen der
Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen[4]. Die Notwendigkeit der außerschulischen Förderung muss gegenüber dem Finanzamt durch eine ärztliche Bestätigung nachgewiesen werden. [5]

 

Verantwortlich: Heinz Steffen, LVL SH – Beauftragter für Sozialrecht –

Stand: 25.02.2016

 

 

[1] Sozialgesetzbuch VIII – Kinder- und Jugendhilfe – ,Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
[2] (Bundes-)Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und XII vom 24.03. 2011 (BGBl. I, S. 453) , RBEG

[3] s. § 28 Abs. 5 SGB II, § 34 SGB XII, ,§ 6b Abs. 2 Bundeskindergeldgesetz, Wohngeldgesetz

[4] § 33 Einkommenssteuergesetz

[5] Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes Nr. 5/11 vom   19.01.2011 (www.datev.de/portal/ShowPrintPreview.do?pid=dpi&nid=114203)

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