Förderung

Im Lese-/Schreiblernprozess während der Zeit in der Grundschule können bei den Schülerinnen und Schülern Schwierigkeiten auftreten.Das gilt auch für das Erlernen des Rechnens, den Umgang mit Zahlen und Mengen und für die Grundrechenarten (s. beispielhafte Übersichten in den Rubriken „Legasthenie“ und „Dyskalkulie“). Diesen Schwierigkeiten wird zunächst mit Übungen in der Schule und im Elternhaus begegnet (s. Heft 8 des BVL).

Wenn die Schwierigkeiten so nicht überwunden werden, kann eine grundlegende Schwäche vorliegen, die eine intensivere Förderung erforderlich macht. Für das weitere Lernen ist es sehr wichtig, dass Anhaltspukte für das Vorliegen von Lernstörungen, einer Schwäche, im Bereich des Lesens und/oder des Schreibens möglichst früh erkannt werden, um zu vermeiden, dass sich Fehler in den Lernprozessen verfestigen.

(s. Nr.- 2.2.1 des Erlasses  betr. Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Lese-/Rechtschreibschwäche (Legasthenie) – kurz: Legasthenie-Erlass SH–und s. Nr. 2.1 des Erlasses betr. Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten (Rechenschwäche) – kurz: Dyskalkulie-Erlass SH).

In der Eingangsphase sind die Schulen verpflichtet, zur Stützung des Lese-/Schreib-Lernprozesses individuelle und gezielte Fördermaßnahmen differenziert zunächst im Klassenverband im Rahmen des Unterrichts und, wenn dies nicht ausreicht, ergänzend in Kleingruppen durchzuführen (s. Nr. 2.2.1 Legasthenie-Erlass SH).

Die Förderung ist in den Jahrgangsstufen 3 und 4 fortzusetzen, wenn noch Schwierigkeiten im Lesen und Schreiben bestehen. Nach förmlicher Feststellung der Legasthenie ist die gezielte individuelle Förderung ab Jahrgangsstufe 5 fortzusetzen, also auch in den folgenden Klassenstufen (s. Nr. 2.4.2 Legasthenie-Erlass SH).

Im Bereich des Rechnens sind die Schulen aufgefordert, nach und im Rahmen eines diagnostischen Prozesses „darauf hinzuwirken, dass die Schülerin oder der Schüler durch den Aufbau adäquater Lösungsstrategien und mathematischer Grundvorstellungen dauerhaft den Anschluss an die Lerngruppe erlangen“ (s. Nr. 3 des Dyskalkulie-Erlasses). Sobald sich in dem sogen. diagnostischen Prozesses ergibt, dass eine Rechenschwäche (s. Nr. 2.4 Dyskalkulie-Erlass SH) vorliegt, hat die Klassenkonferenz die Aufgabe in einem Lernplan individuelle Fördermaßnahmen festzulegen und durchzuführen (s. Nrn. 3.1 bis 3.3 Dyskalkulie-Erlass SH).

Im Bereich Legasthenie werden die schulischen Fördermaßnahmen durch Ausgleichsmaßnahmen und durch Notenschutz begleitet,

im Bereich Dyskalkulie sollen die schulischen Fördermaßnahmen durch „besondere pädagogische Maßnahmen“ und durch eine differenzierte Leistungsbewertung der Klassenarbeiten in der Grundschule ergänzt werden (s. Nrn. 3.3 und 4. Dyskalkulie-Erlass SH).

Die schulischen Fördermaßnahmen im Bereich Legasthenie, „haben das besondere Ziel, die vorhandenen Begabungen zu entwickeln, den Schülerinnen und Schülern eine ihrem individuellen Leistungsvermögen angemessene Schullaufbahn zu ermöglichen und die Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben bzw. die Lese-Rechtschreib-Schwäche im Laufe der Schulzeit durch entsprechende Hilfen weitgehend zu beheben“ s. Nr. 1 Legasthenie-Erlass SH).;
die Regelungen für den Bereich Rechenschwäche sollen dazu beitragen, den Beeinträchtigungen so weit wie möglichentgegen zu wirken sowie Ängsten, Misserfolgen,Motivationsverlust und einer Generalisierungvon Lernversagen und Schulunlust vorzubeugen“ (s. Nr. 1 des Dyskalkulie-Erlasses SH).“
Werden diese Ziele in der Schule und begleitend im Elternhaus nicht erreicht, werden außerschulische Fördermaßnahmen durch dafür aus- und fortgebildete Fachkräfte erforderlich. Es liegt allein in der Entscheidung der Eltern und der von Legasthenie bzw. Dyskalkulie Betroffenen, ob ergänzend zu den schulischen Fördermaßnahmen außerschulische Hilfen suchen und in Anspruch nehmen. Diese Entscheidung fällt den Eltern nicht immer leicht, weil hierfür Kosten in unterschiedlicher Höhe entstehen, die sie grundsätzlich selbst tragen müssen, soweit finanzielle Hilfen nicht erreicht werden.

Finanzierung außerschulischer Maßnahmen für Schülerinnen und Schüler mit Legasthenie und Dyskalkulie